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Lastschrift und EinziehungsauftragZahlungsarten: Die Lastschrift / der EinziehungsauftragDie Lastschrift - eine der am häufigsten verwendeten Methoden der bargeldlosen Zahlung. Nachdem es die Banken in den späten 1980ern geschafft hatten, fast alle Menschen des Landes zu einem Girokonto zu bringen (mit damals noch günstigen Konditionen wurden Arbeitnehmer und Pensionisten wunderbar geködert), galt es für die Banken bzw. auch die Unternehmen/Institutionen die Kosten des Zahlungsverkehrs zu reduzieren. Einerseits galt es die Massen vor den Kassen wegzubringen (die pünktlich am 1. des Monats Miete und sonstige Zahlungen via Zahlschein tätigten und somit für Stau sorgten). Das war relativ einfach: Man erfand die Zahlscheingebühr. Vorerst ein paar Schillinge (5 oder 10, je nach dem, ob der Zahlungsempfänger bei einer Fremdbank oder bei der eigenen Bank sein Konto hatte), dann aber ein paar Euro.
Das wurde dann selbst den hartnäckigsten Zahlschein-Zahlern (die älteren Mitbürger sagten übrigens fälschlicherweise
noch immer gerne "Scheck" zum Zahlschein) zu teuer - und man ließ den entsprechenden Betrag einfach am Girokonto (bzw.
dotierte dieses) und machte dann eine Überweisung. Wird auch heute noch sehr gerne gemacht.
Alle? Nicht wirklich alle: Der Zahlungsempfänger hatte da auch noch seine Problemchen:
Und es kam zum nächsten Schritt: Die "Lastschrift" wurde populär.
Der Zahlschein wurde also (ca. ab dem Jahre 2000) fast überall mit einer "Zahlscheingebühr" (meistens 1 bis 3 Euro)
versehen, d.h. wenn die Rechnung sich über 50 Euro belief, stand dann am Zahlschein 51 Euro.
Aber wenn man schon quasi dazu "gezwungen wird" - wie funktioniert denn nun der unbeliebte, aber gar nicht so unpraktische Einziehungsauftrag/die Lastschrift? Hier unterscheidet man primär 2 unterschiedliche Varianten: 1. Abbuchungsauftrag / LastschriftverfahrenDieser(s) Vertrag wird zwischen der Bank und dem Kontoinhaber abgeschlossen. Die Bank wird hier beauftragt, Forderungen des Zahlungsempfängers zu begleichen. Die Bank hat hier keinen Einfluss auf das Abbuchungsdatum oder die Höhe des Betrages. Rechtlich wichtig ist zu beachten, dass Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger regelbar sind. Normalerweise ist eine Rückbuchung der Lastschrift nicht möglich. Die meisten Banken bieten jedoch die Möglichkeit an, innerhalb von 2 Tagen eine Rückbuchung zu veranlassen - hier muss man natürlich das Konto im Zweifelsfall gut beobachten. 2. Einzugsermächtigungsverfahren / EinziehungsaufträgeHier wird der Vertrag zwischen dem einziehenden Unternehmen (Versicherung, Bausparkasse, Telekom etc.) und dem Kontoinhaber abgeschlossen. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Bank des Unternehmens kann die Einzugsermächtigung im Original vom einziehenden Unternehmen anfordern (kommt aber selten vor). Die Bank des Zahlungspflichtigen muss von diesem Vertrag nicht verständigt werden. Die Bank des Zahlungspflichtigen hat keinen Einfluss auf die Höhe und den Termin der Abbuchung. Im Gegensatz zum Lastschriftverfahren besteht beim Einzugsermächtigungsverfahren allerdings die Möglichkeit der Rückbuchung innerhalb von 56 Tagen (exklusive Buchungstag) - dies ohne Angaben von Gründen. Eine Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Davon ist der Zahlungsempfänger in Kenntnis zu setzen.
Sehr oft wird im heutigen Zahlungsverkehr auch ein "naher Verwandter" der Lastschrift verwendet: Der Bankeinzug.
Hier bestellt man eine Ware und gibt die Kontodaten für einen einmaligen Einzug vom Girokonto dem Verkäufer
bekannt bzw. berechtigt diesen zum einmaligen Einzug der Schuld.
Geldmarie-Tipps:
In der Praxis funktioniert das Lastschriftverfahren sehr unproblematisch: Der Zahlungsempfänger schickt eine Datei mit den Forderungen an seine Hausbank, diese zieht von den Konten der verschiedenen Zahlungspflichtigen die rechtmäßigen Beträge ein. Sollte das Konto nicht gedeckt sein, wird die jeweilige Bank den Auftrag zurückbuchen, was der Zahlungsempfänger in ein paar Tagen weiß (erfolgt alles elektronisch) und somit einen Zahlschein bzw. eine Mahnung über die offene Forderung aussenden wird. Achtung Kostenfalle: Für das Rückbuchen wegen Nichtdeckung von Einziehungsaufträgen werden oft sehr hohe Spesen verlangt! Sorgen Sie also immer rechtzeitig für Kontodeckung. Bei seriösen Firmen (und das sind die meisten) ist ein Storno eines Einziehungsauftrages/Abbuchungsauftrages bei der Hausbank nicht notwendig. Wenn keine Schuld mehr besteht, wird der Zahlungsempfänger natürlich auch nichts mehr einziehen! (war eine sehr häufige Frage meiner Kunden, egal ob Versicherung oder Bank).
Achtung aber z.B. bei Keilerfirmen bzw. unseriösen Geschäftspartnern, Vereinen etc. - hier sollte man die Hausbank
beauftragen, von Firma XY ab sofort keine Lastschrift mehr einzulösen.
Prinzipiell ist also der Abbuchungsauftrag nichts Böses. Passen Sie nur darauf auf, daß Sie keinen Unternehmen/ Institutionen/Vereinen, die Ihnen nicht ganz seriös vorkommen, einen Abbuchungsauftrag erteilen. Hier ist ein Dauerauftrag bzw. eine Zahlscheinzahlung vielleicht besser. Denn wer möchte schon dem eigenen Geld nachlaufen... Geldmarie-Linktipp: Zuletzt verändert: 18. 02. 2011, 11h13
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