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Familienbeihilfe - Kinderbeihilfe


Was ist die Familienbeihilfe?

Eine der Beihilfen, die in Österreich jedes Kind betreffen bzw. auch fast jeden Erwachsenen einmal betroffen haben, ist die Familienbeihilfe. Vielfach ist der Ausdruck Kinderbeihilfe noch stark in Verwendung.

Auch wenn die Familienbeihilfe schon seit Jahrzehnten in nahezu unveränderter Form existiert - zum Ansteigen der Geburtenrate (wie politisch oft urgiert) hat sie nicht unbedingt sehr beigetragen. Ist es doch ein Trend in Wohlstands- und Sozialstaaten (wie Österreich), dass die Geburtenrate schön langsam in Richtung 1 Kind pro Frau sinkt. Eine Steigerung der Bevölkerungszahlen ist demnach derzeit nur durch höhere Lebenserwartung bzw. durch Zuwanderung möglich. Wenn auch bei der Familienbeihilfe das umstrittene "Gießkannenprinzip" (alle erhalten das gleiche - ob reich oder arm) zur Anwendung kommt: Es handelt sich nach wie vor um eine der wesentlichen und wichtigsten Sozialleistung in Österreich.

Wissenswertes zur Familienbeihilfe

Was ist die Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe ist eine Beihilfe, welchen Eltern von Kindern (unabhängig, ob diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. ein sonstiges Einkommen haben oder nicht) erhalten.

Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe?

Grundsätzlich ist die Mutter einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie anspruchsberechtigt. Ein Verzicht zugunsten des Vaters ist jedoch möglich. Bei getrennten Haushalten ist jener Elternteil bezugsberechtigt, bei dem das Kind lebt.
Der Lebensmittelpunkt der Eltern muss sich in Österreich befinden und deren Kind (auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Stiefkinder) muss mit ihnen zusammen in einem Haushalt leben. Wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht, besteht auch ein Anspruch, wenn überwiegend Unterhalt geleistet wird.

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist gestaffelt. Bei Vorliegen einer Behinderung gibt es übrigens die erhöhte Familienbeihilfe, welche nach Dokumentation der Behinderung erbracht wird.

Von 2008 bis 2010 gab es die 13. Familienbeihilfe, welche auch gerne als doppelte Kinderbeihilfe bezeichnet wurde. Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwisterstaffelung und der erhöhten Familienbeihilfe wurden für den September jeden Jahres ausbezahlt. Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages, welcher gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erfolgte allerdings weiterhin nur 12 mal, da dieser Absetzbetrag nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds beglichen wird.

Ab 2011 wurde die 13. Familienbeihilfe auf einen Fixbetrag von 100 Euro reduziert - und dieser wird auch (im September) nur noch für schulpflichtige Kinder von 6 bis 15 Jahre ausbezahlt. Dieser Betrag wird auch Schulstartgeld genannt. Zusätzlich zu diesen 100 Euro gibt es (abhängig vom jeweiligen Bundesland) noch einige Euro zusätzliche Förderung beim Schulstart.

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Alter des Kindes Monatsbetrag
ab Geburt Euro 105,40
ab 3 Jahren Euro 112,70
ab 10 Jahren Euro 130,90
ab 19 Jahren Euro 152,70

Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: 138,30 Euro

Seit 1.1.2008 gibt es die Geschwisterstaffelung, bei der sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern wie folgt erhöht:

  • 2 Kinder: 12,80 Euro/Monat
  • 3 Kinder: 47,80 Euro/Monat
  • 4 Kinder: 97,80 Euro/Monat
  • jedes weitere Kind: 50 Euro/Monat

Wie lange wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Ab Geburt bis maximal zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Achtung: Siehe Änderungen ab 2011 - weiter unten).
Ausnahmefälle: Zivildienst, erhebliche Behinderung u.ä. - hier kann auch bis zum 25. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden.
Grundsätzlich ist aber ab Volljährigkeit die Gewährung von Familienbeihilfe an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Wenn ein volljähriges Kind zu versteuernde Einkünfte über 10.000 Euro (Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt) pro Kalenderjahr hat (bei Selbständigen: EST-Bescheid), entfällt der Anspruch. Bei Überschreiten dieser Grenze ist die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückzuzahlen. Näheres zur Berechnung beim Link ganz unten (HELP.gv.at)
Auch während des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes gibt es keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Auch für Studierende können Eltern Familienbeihilfe beziehen - allerdings müssen hier gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Auch hier bzw. bei Themen wie "Ausbildung in Fachschule", "dauerhafte Behinderung", "Lücke zwischen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst und Beginn oder Forsetzung einer Berufsausbildung" und sonstigen Fragen lesen Sie bitte beim Link ganz unten (HELP.gv.at) weiter.

Änderungen Familienbeihilfe 2011:

Ab 1.3.2011 wird die Familienbeihilfe für Absolventen einer Berufsausbildung gestrichen - davor wurde diese nach dem Abschluss noch drei Monate lang weiterbezahlt. Auch für arbeitslose Jugendliche zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr gibt es seit dem 1.3.2011 keine keine Familienbeihilfe mehr.

Ab 1.7.2011 wird die Familienbeihilfe nur mehr bis zum 24. Geburtstag ausbezahlt. Ausnahmen gibt es für Mütter, Präsenzdiener, Zivildiener, Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres, für behinderte Kinder und auch wenn die Studienmindestdauer zehn Semester oder mehr beträgt (z.B.Medizin). Für Stipendienbezieher soll der Verlust der Familienbeihilfe dann durch höhere Studienbeihilfe ausgeglichen werden.

Wie und wo wird die Familienbeihilfe beantragt?

Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dieser Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch Online (Link unten) erfolgen. Bei elektronischer Übersendung müssen erforderliche Unterlagen postalisch oder persönlich nachgereicht werden.
Eine Beantragung ist jederzeit möglich. Eine rückwirkende Gewährung ist für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich.

Welche Dokumente sind zusätzlich (zu den im Antragsformular angegebenen) erforderlich?

  • Bei volljährigen Kindern: Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis oder Nachweis über die Studienverzögerung
  • Ausländische Staatsbürger (auch EU): Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt lt. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  • Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
  • Promotionsurkunde
  • Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis

Sicherheitshalber telefonisch erfragen, welche Unterlagen für Sie zutreffend sind!

Wann und wie wird die Familienbeihilfe ausbezahlt

Die Familienbeihilfe wird alle 2 Monate ausbezahlt - jeweils für den aktuellen und den kommenden Monat. Die Überweisung erfolgt Anfang des Monats (ca. zwischen 5. und 10. eines Monats - je nach Lage der Feiertage und Wochenenden).

Kinderabsetzbetrag

Wer Familienbeihilfe bezieht, hat auch automatisch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt derzeit 58,40 Euro (pro Kind und Monat). Ein gesonderter Antrag für den Kinderabsetzbeitrag ist nicht notwendig!

Also nicht wundern, wenn die Familienbeihilfe etwas höher ausfällt, als oben berechnet.

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Zuletzt verändert: 02. 01. 2012, 13h28