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RezeptgebührenbefreiungBefreiung von der RezeptgebührSchon seit vielen Jahren hat man in Österreich beim Einlösen von Rezepten (die der behandelnde Arzt ausgestellt hat) einen Selbstbehalt (bzw. eine Kostenbeteiligung) zu bezahlen: Die sogenannte Rezeptgebühr. Höhe RezeptgebührDie Rezeptgebühr beträgt seit 1.1.2012 5,15 Euro (vorher 5,10 Euro) pro Packungseinheit. Kostet das Medikament bzw. das Heimittel weniger oder gleich viel wie die aktuelle Rezeptgebühr, so hat man diese Kosten selbst zu tragen. Kostet das Medikament in der Apotheke (natürlich nur mit Rezept) z.B. 16 Euro, so hat man 5,15 Euro selbst zu bezahlen, der Rest wird von der jeweiligen Krankenkasse übernommen. Die Rezeptgebühren sind in Österreich nach oben "gedeckelt" - wurden im betreffenden und laufenden Kalenderjahr schon zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren geleistet, so ist man automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Diese Deckelung muss nicht beantragt werden. Befreiung von der RezeptgebührAuch eine gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr (wie auch von der Gebühr für die E-Card) ist in verschiedenen Fällen möglich bzw. vorgesehen. Generelle BefreiungEinerseits sind Personen mit "anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten" bezüglich Rezeptgebühr für Medikamente, welche zur Heilung bzw. Behandlung dieser Krankheiten dienen, befreit. Auch Zivildiener bzw. deren Angehörige und Asylwerber in Bundesbetreuung sind generell von der Rezeptgebühr befreit. Befreiung aufgrund sozialer SchutzbedürftigkeitKein Antrag muss dann gestellt werden, wenn man z.B. gewisse Geldleistungen wie die Ausgleichszulage oder die Ergängungszulage erhält. Ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr kann dann gestellt werden, wenn folgende Nettoeinkommen nicht überschritten werden bzw. folgende Voraussetzungen zutreffen:
Dem Einkommen ist das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners zu addieren! Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden in der Höhe von 12,5% einbezogen. Antrag Befreiung RezeptgebührDer Antrag (siehe Link unten) wird an den zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt. Beachten Sie dabei immer die Notwendigkeit der Beibringung verschiedener Unterlagen wie z.B. Einkommensnachweis, Pensionshöhennachweis, Einkommensnachweis des (Ehe-) Partners, Nachweis sonstiger Bezüge etc. Erst nach der Genehmigung durch die Krankenkasse wird die Befreiung von der Rezeptgebühr schlagend. Geldmarie-Linktipps: Zuletzt verändert: 10. 05. 2012, 15h43
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