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Spekulationsfristen und Spekulationssteuer


Spekulieren ist einkommensteuerpflichtig

Eine in Österreich immer wieder diskutierte Steuer ist die Einkommensteuer bei Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Besonders häufig wurde diese "Spekulationssteuer" (wie sie fälschlicherweise genannt wird) bei Wertpapieren diskutiert - mit Vorliebe wurde diese nämlich sehr oft nicht an den Fiskus abgeführt (bis 2011 dann die Wertpapier-KESt. eingeführt wurde). Aber auch andere steuerpflichtige Transaktionen werden häufig von den Steuerzahlern "vergessen"...

Welche Spekulationseinkünfte sind steuerpflichtig?

Laut § 30 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 unterliegen folgende Geschäftsfälle der Spekulationsbesteuerung:

  • Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken ("grundstücksgleichen Rechten") des Privatvermögens (Betriebliche Grundstücke: siehe Link ganz unten)
  • Verkauf von privat genutzten Wirtschaftsgütern (wie z.B. von Antiquitäten, Kunstwerken oder Sammlungen aller Art)
  • Verkauf von privaten Wertpapieren (Aktien, Anleihen, Investmentfondsanteile), sonstigen Beteiligungen und Forderungen

Spekulationsfristen lt. § 30 EStG

Die Spekulationfrist beschreibt den zeitlichen Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Sache und beträgt:

  • 10 Jahre bei (bebauten oder unbebauten) Grundstücken. Hat man innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf einen Herstellungsaufwand auf 15 Jahre gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 geltend gemacht, verlängert sich diese Frist auf 15 Jahre.
  • 2 Jahre bei selbstbewohnten (ununterbrochener und durchgehender Hauptwohnsitz, keine zwischenzeitliche Vermietung!) Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
  • 1 Jahr bei weiteren privaten Wirtschaftsgütern wie Wertpapiere, Beteiligungen, Forderungen, Termingeschäfte u.ä. - Achtung: Per 1.4.2012 sind Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen generell steuerpflichtig!

Keine Spekulationsfrist gibt es übrigens für selbsthergestellte Gebäude - hier wird dann nur das Grundstück herangezogen. Beim Verkauf einer Erbschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (Erblassers) miteingerechnet.

Berechnung der Spektulationseinkünfte bei bebautem Grund und Boden

  • Verkaufserlöse
  • - Ursprüngliche Anschaffungskosten
  • - Herstellungsaufwand
  • - Instandsetzungsaufwendungen aus einer zwingenden oder wahlweisen Zehnjahresverteilung, wenn die Zehntel Zeiträume nach dem Verkauf betreffen
  • - Werbungskosten
  • + Differenz zwischen verteilten Herstellungszehntel/fünfzehntel lt. § 28 (3) EStG und einem Nachversteuerungsbetrag gem. § 28 (7) EStG
  • + Afa-Beträge, welche bei Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen wurden
  • + Steuerfreie Subventionen
  • = Spekulationseinkünfte nach § 30 (4) EStG 1988

Die Freigrenze für Spekulationseinkünfte beträgt 440 Euro - darüberliegende Beträge sind voll steuerpflichtig.

Die Spekulationserträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weiterführende Informationen und Links finden Sie auf der Homepage des BMF (siehe Link unten).

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Zuletzt verändert: 02. 01. 2012, 17h03