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Spekulationsfristen und SpekulationssteuerSpekulieren ist einkommensteuerpflichtigEine in Österreich immer wieder diskutierte Steuer ist die Einkommensteuer bei Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Besonders häufig wurde diese "Spekulationssteuer" (wie sie fälschlicherweise genannt wird) bei Wertpapieren diskutiert - mit Vorliebe wurde diese nämlich sehr oft nicht an den Fiskus abgeführt (bis 2011 dann die Wertpapier-KESt. eingeführt wurde). Aber auch andere steuerpflichtige Transaktionen werden häufig von den Steuerzahlern "vergessen"... Welche Spekulationseinkünfte sind steuerpflichtig?Laut § 30 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 unterliegen folgende Geschäftsfälle der Spekulationsbesteuerung:
Spekulationsfristen lt. § 30 EStGDie Spekulationfrist beschreibt den zeitlichen Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Sache und beträgt:
Keine Spekulationsfrist gibt es übrigens für selbsthergestellte Gebäude - hier wird dann nur das Grundstück herangezogen. Beim Verkauf einer Erbschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (Erblassers) miteingerechnet. Berechnung der Spektulationseinkünfte bei bebautem Grund und Boden
Die Freigrenze für Spekulationseinkünfte beträgt 440 Euro - darüberliegende Beträge sind voll steuerpflichtig. Die Spekulationserträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weiterführende Informationen und Links finden Sie auf der Homepage des BMF (siehe Link unten). Geldmarie-Linktipps:
Zuletzt verändert: 02. 01. 2012, 17h03
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