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Befreiung motorbezogene VersicherungssteuerBefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei KörperbehinderungEine durchaus unbeliebte Steuer, die ein wesentlicher Bestandteil der Autohaftpflichtprämie ist (die jedoch zur Gänze das Finanzamt erhält) ist die motorbezogene Versicherungssteuer. Für dauernd stark behinderte Personen gibt es jedoch (soweit die unten genannten Voraussetzungen gegeben sind) eine gänzliche Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. 3 Voraussetzungen für die Befreiung:
ad 1. Das KFZ muss primär zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten, für Zwecke des Körperbehinderten sowie seiner Haushaltsführung dienen und verwendet werden. Was bedeutet, dass auch nicht behinderte Personen dieses Fahrzeug zweckgemäß benützen dürfen - der Körperbehinderte muss nicht einmal einen Führerschein besitzen. Sind mehrere KFZ auf den Körperbehinderten zugelassen, gilt die Befreiung von der Versicherungssteuer aber nur für ein Fahrzeug. Hier ist es wohl sinnvoll, das PS- bzw. KW-stärkste Fahrzeug für die Befreiung heranzuziehen. Bei einer Ummeldung (auf ein neues KFZ) kann das alte Fahrzeug noch bis maximal 1 Monat steuerbefreit zum Verkehr zugelassen sein. Bei Wecheselkennzeichen sind alle (maximal 3) Fahrzeuge im Wechselkennzeichen vorhandenen Fahrzeuge steuerbefreit. ad 2. Gültiger Nachweis der Befreiung
Zumeist erfolgt der Nachweis über den Behindertenpass (gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz), wobei manchmal anstatt der Eintragung "dauernd stark gehbehindert" auch "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" anerkannt wird. Nicht anerkannt sind jedoch Einträge wie "Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit 60%" (wenn nicht die o.g. Einträge gleichfalls vorhanden sind)! Ein Behindertenpass alleine reicht also noch lange nicht zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. ad 3. Sind die Voraussetzungen 1. und 2. gegeben, muss nur noch die sogenannte Abgabenerklärung ausgefüllt werden. Dieses Formular mit der Nummer Kr 21 lässt man dann rasch, ausgefüllt und unterfertigt, seiner Versicherung zukommen. Erst nach Übergabe dieser Abgabenerklärung entsteht der Anspruch auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Diese Erklärung verbleibt übrigens beim Versicherer und wird nur im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrolliert - Sie müssen diese also nicht dem Finanzamt zukommen lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie beim Link unten. Falls die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auf Sie nicht zutrifft, Sie sich aber über die Höhe der motorbez. Versicherungssteuer informieren wollen, finden Sie hier den Link: Motorbezogene Versicherungssteuer Geldmarie-Linktipp: Zuletzt verändert: 06. 10. 2011, 13h03
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