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Bezugsrecht


Bezugsberechtigung bei Versicherungen

Das Bezugsrecht kommt besonders häufig bei Risikoversicherungen wie Ablebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung, Dread-Disease-Versicherungen, sonstigen Kapitalversicherungen (Pensionsversicherungen, staatlich geförderte Prämienpension etc.) oder Unfallversicherungen mit Todesfallsumme vor.

Hiebei definiert der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss den oder die Leistungsempfänger im Leistungsfall (z.B. Tod, Schwere Krankheit etc.).

Solange der Versicherungsvertrag nicht an Dritte (z.B. Banken) vinkuliert, verpfändet oder abgetreten wird, kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht laufend ändern. Stirbt ein Versicherungsnehmer z.B. bei einer zugunsten der Bank vinkulierten Ablebensversicherung, wird zuerst die offene Forderung der Bank erfüllt - der Rest eines etwaigen Guthabens ergeht an den Bezugsberechtigten.

Arten des Bezugsrechtes

Widerrufliches Bezugsrecht

Ein widerrufliches Bezugsrecht kann normalerweise leicht geändert werden. Oft erfordert es eine Lebenslage, dieses zu ändern: Scheidung/Trennung, Streit mit Kindern oder Erben, neuer Lebenspartner, Änderung von "Überbringer" auf eine Person oder Institution etc. Natürlich kann diese Änderung im Laufe des Versicherungsvertrages auch wieder rückgängig gemacht werden. Kosten entstehen dabei normalerweise nicht.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Wenn dieses einmal vermerkt ist, kann es ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.

Überbringer

Sehr häufig wird das Bezugsrecht bei Versicherungen auch freigelassen bzw. es wird kein namentliches Bezugsrecht vereinbart. In solchen Fällen gilt normalerweise der Überbringer der Polizze als bezugsberechtigt. Man kann sich gut vorstellen, dass dies bei Erbstreitigkeiten nicht von Vorteil ist. Die Geldmarie empfiehlt hier, eine oder mehrere Personen einzusetzen.

Mehrere Bezugsberechtigte

Besonders ältere Versicherungsnehmer setzen bei Kapitalversicherungen gerne mehrere Bezugsberechtigte (zumeist die Kinder oder auch die Enkelkinder) ein. Hiebei muss vermerkt werden, wer welchen Anteil an der Versicherungsleistung erhält. Der Passus "zu gleichen Teilen" sollte ebenfalls genügen.

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Zuletzt verändert: 23. 02. 2011, 13h21