Seit 2011 gilt in ganz Österreich die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Schon zum 1.9.2010 wurde die Mindestsicherung in Wien, Niederösterreich und Salzburg eingeführt, mit 1.1.2011 war die Mindestsicherung auch in den restlichen Bundesländern anstatt der Sozialhilfe im Einsatz, 2019 wurde sie wieder zur "Sozialhilfe Neu" umgetextet und seitens damaliger VP-FP-Regierung neu beschlossen. Aktuell (2025) ist die Mindestsicherung/Sozialhilfe/Sozialhilfe Neu (wie auch immer man sie benennt) wieder Thema der Regierung - Ziel wäre wohl eine Vereinheitlichung...
2024 gab es insgesamt 272.210 Bezieher der Mindestsicherung - die Tendenz war damit steigend. Im Jahresdurchschnitt bezogen 205.781 Menschen gerade die Mindestsicherung, das sind um 4,5% mehr als noch 2023.
Mit Abstand die meisten Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher lebten in Wien (190.728 Personen!). Fette 1,317 Milliarden Euro wurden 2024 für die Mindestsicherung verwendet, 2023 waren es noch 1,102 Mrd., 972 Mio. Euro kostete die Mindestsicherung im Jahr 2022, 966 Mio. Euro waren es im Jahr 2021, 959 Mio. Euro anno 2020, 913 Mio. Euro 2019, 942 Mio. Euro im Jahr 2018 und 2017 waren es noch 997 Mio. Euro. Man sieht demnach schon: Die Ausgaben sind nach einiger Zeit der stabilen Entwicklung zuletzt enorm angestiegen...
Das Verhältnis männlich-weiblich war 2024 ziemlich ausgeglichen. Der Anteil an Mindestsicherungsbeziehern mit ausländischer Staatsbürgerschaft ist hoch (nur ca. 1/3 sind österreichsche Staatsbürger) - die meisten Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher aus dem Ausland sind Asylwerbende.
Beantragen können die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe Österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Hauptwohnsitz in Österreich.
Darüber hinaus muss ein Einkommen unter den jeweiligen Mindeststandards (der jeweilige Bedarf kann nicht durch eigene Mittel gedeckt werden) vorliegen und ein schriftlicher Antrag auf Mindestsicherung gestellt werden.
Die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeiten muss vorhanden sein.
Ausnahmen: Regelpensionsalter erreicht; Betreuung von Kindern unter 3 Jahren (ohne geeignete Betreuungsmöglichkeiten); Pflege von Angehörigen mindestens Pflegestufe 3; Betreuung von schwerstkranken Kindern; Erwerbs- oder Schulausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres, welche auch zielstrebig verfolgt wird.
Bevor man die Mindestsicherung erhält, muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden - eine Auflistung von Vermögen ist erforderlich. Die Eigentumswohnung (als Hauptwohnsitz) muss aber z.B. nicht verkauft werden - auch Hausrat muss nicht veräußert werden.
Ein nicht wegen Behinderung oder Berufsausbildung benutztes KFZ müsste jedoch z.B. verkauft werden.
Etwaig vorhandenes Einkommen (Löhne, Gehälter, Arbeitslosenbezug, Notstandshilfe, Krankengeld, Pensionen, Alimente, Kinderbetreuungsgeld, weitere Beihilfen) wird bei der Berechnung einer Mindestsicherung berücksichtigt.
Die genaueren Bedingungen und Grenzen finden Sie bei den Linktipps am Ende dieser Seite!
2026 beträgt die Sozialhilfe/Mindestsicherung für Alleinlebende und Alleinerziehende maximal rund 1.230 Euro. Für Paare gilt ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro. Die Auszahlung erfolgt 12x im Jahr.
Für Alleinerziehende können die betreffenden Bundesländer einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren. Dieser Zuschlag beträgt zwischen rund 148 Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind. Für Menschen mit Behinderung sind noch ca. 221 Euro zusätzlich zu gewähren, soweit nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen sind.
Deckelung: Die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft soll 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das entspricht 2026 rund 2.152 Euro.
Etwaige Einkommen, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen oder ähnliches werden angerechnet und reduzieren den Anspruch auf Mindestsicherung.
Die Werte können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen - nach Jahren der Mindestsicherungs-/Sozialhilfe-Neu-Einführung eigentlich ziemlich peinlich für die heimische Politik...
In Wien erhält man einen Antrag auf Mindestsicherung bei den Wiener Sozialzentren bzw. auch beim AMS.
Je nach Bundesland sind dann die Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämter oder Magistrate zuständig - aber auch die lokalen AMS-Geschäftsstellen.
Bitte beachten Sie, dass die Mindestsicherung in Österreichs Bundesländern noch immer nicht harmonisiert ist! Etwas, was eigentlich sehr rasch geschehen sollte und ein Zustand, der absolut unverständlich -ja unerträglich- ist!
Geldmarie-Linktipps: