So manche private Ausgabe wird im Staate Österreich gefördert bzw. begünstigt. Diese Begünstigung kommt zumeist durch den Umstand einer förderungswürdigen (aus der Sicht der Gesetzgebung) Ausgabe zustande. Tendenz zuletzt aber: Deutlich rückläufig - viele Sonderausgaben wurden zuletzt ersatzlos gestrichen!
Da insbesondere bei der Arbeitnehmerveranlagung (= Jahresausgleich) Frau und Herr Österreicher oft nicht wissen, welche Sonderausgaben auch wirklich förderungsfähig (=steuerlich begünstigt) sind, versucht die Geldmarie Ihnen folgend das Studium von langen Steuerfibeln bzw. das Konsultieren eines Steuerberaters zu ersparen.
Bitte beachten Sie aber: im Rahmen des Jahresausgleiches gibt es auch noch einige weitere Steuerabsetzbeträge (z.B. Werbungskosten, Pauschalen, außergewöhnliche Belastungen etc.), die wir in anderen Rubriken abhandeln. Hier soll es ausschließlich um jene Absetzbeträge gehen, die auch steuerlich als "Sonderausgaben" bezeichnet werden. Diese gelten natürlich auch für die Einkommensteuererklärung.
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um einen eigenen Begriff, der einer betraglichen Maximierung unterliegt. Diese werden zusammengerechnet und daher oft auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet. Der persönliche Höchstbetrag beträgt derzeit (für die Jahre 2021 oder 2022) Euro 2.920,--.
Für Alleinverdiener, Alleinverdienerinnen, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher beträgt dieser Euro 5.840,-- (also das Doppelte). Ab 3 Kindern erhöht sich dieser für den Berechtigten um weitere 1.460 Euro (auf 4.380 Euro bzw. 7.300 Euro).
Bis zu Einkünften von 36.400 Euro können Topf-Sonderausgaben in Höhe eines Viertels geltend gemacht werden. Von 36.400 bis 60.000 Euro Gesamteinkünfte werden die Topfsonderausgaben eingeschliffen, d.h. sie werden aliquot gekürzt (was man auch unter Einschleifregelung kennt. Ab 60.000 Euro gibt es (erstmals ab der Veranlagung 2009) einen Pauschalbetrag.
Achtung - viele unten genannten Sonderausgaben sind nur noch für das Veranlagungsjahr 2020 anrechenbar. Wir haben die "alten" Sonderausgaben hier noch gelistet - es gibt ja auch viele Steuerzahler, welche den Jahresausgleich erst rückwirkend für die letzten Jahre machen. Bei nicht mehr absetzbaren Posten (weiter unten in der Auflistung) steht am Ende: "Achtung: Nur bis inklusive 2020".
Sollten Sie zur obigen Liste noch Detailfragen haben, finden Sie die Antworten mit einiger Sicherheit auf den Ausfüllhilfen des Finanzamtes (Link unten). Bitte beachten Sie jedenfalls, daß es sich hiebei um Ausgaben handeln muss, die Sie im entsprechenden Jahr gemacht haben.
Die Geldmarie meint: Vergessen Sie nicht, alle Sonderausgaben anzugeben - es ist Ihr gutes (steuerliches) Recht!
Mit der Steuerreform 2016 fallen einige Sonderausgaben gänzlich weg. So können Personenversicherungen nur noch noch dann abgesetzt werden, wenn sie vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind - und das auch nur noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020. Ab 2021 geleistete Prämien werden nicht mehr anerkannt.
Für diesbezügliche Neuverträge (ab 2016) gab es schon für die Veranlagung 2016 keine Möglichkeit mehr, als Sonderausgaben anerkannt zu werden!
Dies gilt auch für Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung - Arbeiten ab dem 1.1.2016 werden nicht mehr anerkannt! Derartige Sonderausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Abzugsfähigkeit dieser Topfsonderausgaben ist nur mehr bis zum Jahr 2020 möglich!
Kirchenbeiträge sowie Spenden werden seit dem Jahr 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet (dazu bei Spenden unbedingt Namen und Geburtsdatum angeben!).
Geldmarie-Linktipps: