Die Forderung nach einer Art 13. und 14. Gehalt für Selbständige (zumindest was die steuerliche Behandlung anbelangt) gab es schon lange. Aber erst Ende 2008 konnten sich die Vertreter der Wirtschaftskammer endlich Gehör verschaffen: Der Gewinnfreibetrag war geboren - wohl auch einigermaßen zum Leidwesen des Finanzministers.
Dieser galt erstmals für die steuerliche Veranlagung des Jahres 2010 (also ab 2011). Der Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen wurde dafür durch den Gewinnfreibetrag ersetzt. Der jeweils ermittelte Gewinnfreibetrag reduziert die Gewinne vor Steuern (wird vom Gewinn abgezogen).
Alle natürlichen Personen, welche betriebliche Einkunftsarten haben (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), können den Gewinnfreibetrag beanspruchen. Die Art der Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ist hier nicht relevant. Für Veräußerungsgewinne kann der Freibetrag nicht abgezogen werden - Übergangsgewinne kann man aber seit 2010 in die Begünstigung einschließen.
Die Regelung gilt aber nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH).
15% (ab Veranlagung für 2022) des Betriebsgewinnes.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag von 30.000 Euro und einem möglichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Aus dem Grundfreibetrag ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 4.500 (15% von 30.000) ab 2022, welcher jedem Steuerpflichtigen automatisch und ohne Investitionen vom zu versteuernden Gewinn abgezogen wird. Vorausgesetzt natürlich, die Gewinne erreichen zumindest 30.000 Euro.
2024 wird der Gewinnfreibetrag auf 33.000 Euro erhöht.
Gewinn: 60.000 Euro, begünstigte Investitionen: 1.600 Euro.
15% von 60.000 Euro wären 9.000 Euro.
Der Grundfreibetrag beträgt jedoch nur maximal 4.500 Euro, dafür können aber die Investitionen (1.600 Euro) gänzlich vom Gewinn abgezogen werden.
60.000 - 4.500 - 1.600 = 53.900 Euro Gewinn vor Steuern.
Bei Gewinnen über 30.000 Euro kann man dann zusätzlich noch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser muss allerdings durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann dann in Anspruch genommen werden, wenn im gleichen Kalenderjahr abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgünter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder genau definierte Wertpapiere (idealerweise die Hausbank Bank nach solchen Wertpapieren fragen) gekauft werden. Auch Gebäude oder Mieterinvestitionen können hier einbezogen werden.
Seit 2014 ist beim Gewinnfreibetrag über 30.000 Euro die Anschaffung von Wertpapieren nur noch auf Wohnbauanleihen beschränkt.
Für die ersten 30.000 Euro beträgt der Gewinnfreibetrag 15%, für die nächsten 145.000 Euro sind es dann 13%. Bei Überscheiten dieses Betrages gibt es für die nächsten 175.000 Euro einen Freibetrag von 7% und für weitere 230.000 Euro einen Freibetrag von 4,5%.
Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Durch die Prozentstaffelung ergibt sich (ab der Veranlagung 2022) eine Maximalsumme von 45.950 Euro.
Mehr Infos dazu beim Linktipp bzw. beim Steuerberater.
Geldmarie-Linktipp: