Einige Bezüge (Einkommen) werden in Österreich steuerlich begünstigt behandelt. Besonders im Zusammenhang mit dem 13. und 14. Monatsgehalt dient das sogenannte Jahressechstel als Berechnungsgrundlage bzw. Grenze für die Besteuerung. Aber auch Sonderzahlungen wie Jubiläumsgeld, Dienstnehmerprämien, Belohnungen oder Bilanzgeld werden steuerlich als Sonstige Bezüge bezeichnet und zumeist mit dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6% versteuert.
Gesamtbezüge dividiert durch die Anzahl der bisherigen Monate im Jahr (inklusive aktuelles Monat)= Durchschnittlicher Monatsbezug
Diesen multiplizieren Sie mit 12 (Monate im Jahr) und Sie erhalten den Fiktiven Jahresbezug
Diesen dann durch 6 dividieren und Sie haben das Jahressechstel errechnet.
Sonstige Bezüge werden (nachdem man die Sozialversicherung sowie einen Freibetrag von 620 Euro abgezogen hat) mit 6% versteuert, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 Euro übersteigt (Stand 2023,2024).
Unter der Freigrenze (wird auch "Bagatellgrenze" bezeichnet) von 2.100 Euro erfolgt demnach keine Besteuerung.
Übersteigen sämtliche "Sonstige Bezüge" in Summe den Wert des ermittelten Jahressechstels, spricht man von einem Jahressechstelüberhang. Dieser Betrag (der Überhang) wird nicht mit 6% sondern mit dem normalen (höheren) Steuertarif versteuert.
Insbesondere, wenn der Staatshaushalt in Schieflage geraten ist (zuletzt demnach häufiger), kommt die begünstigte Besteuerung des Jahressechstels immer wieder ins Gerede, ist bisweilen aber noch eine "heilige Kuh" geblieben, die man nicht antastet.
Da insbesondere Besserverdienende vom Jahressechstel besonders begünstigt sind, darf man über die soziale Ausgewogenheit (sowie auch die Existenz) des Jahressechstels durchaus diskutieren. Auf Dauer wird sich diese Begünstigung für Steuerzahler wohl nicht halten lassen - die "Solidarabgabe" von 2013 bis 2016 war hier wohl nur ein Vorgeschmack auf eine allgemein höhere Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes.
Darüber hinaus resultieren auch Benachteiligungen - so haben z.B. Bundesbeamte mit 4 Sonderzahlungen (statt 2) pro Jahr weniger vom Jahressechstel als z.B. ein Angestellter.
Weitere Informationen zum Jahressechstel bzw. zur steuerlichen Behandlung von "Sonstigen Bezügen" finden Sie beim Linktipp.
Bei Selbständigen ist übrigens das Äquivalent zum 13. und 14. Gehalt der sogenannte Gewinnfreibetrag, welcher 13% des Jahresgewinnes beträgt.
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