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Jahressechstel


Sonstige Bezüge - das Jahressechstel ist die Berechnungsgrundlage

Einige Bezüge (Einkommen) werden in Österreich steuerlich begünstigt behandelt. Besonders im Zusammenhang mit dem 13. und 14. Monatsgehalt dient das sogenannte Jahressechstel als Berechnungsgrundlage bzw. Grenze für die Besteuerung. Aber auch Sonderzahlungen wie Jubiläumsgeld, Dienstnehmerprämien, Belohnungen oder Bilanzgeld werden steuerlich als Sonstige Bezüge bezeichnet und mit dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6% versteuert.

Berechnung des Jahressechstels

Gesamtbezüge dividiert durch die Anzahl der bisherigen Monate im Jahr (inklusive aktuelles Monat)= Durchschnittlicher Monatsbezug
Diesen multiplizieren Sie mit 12 (Monate im Jahr) und Sie erhalten den Fiktiven Jahresbezug
Diesen dann durch 6 dividieren und Sie haben das Jahressechstel errechnet.

Sonstige Bezüge werden (nachdem man die Sozialversicherung sowie einen Freibetrag von 620 Euro abgezogen hat) mit 6% versteuert, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 Euro übersteigt (Stand 2011/2012). Unter der Freigrenze von 2.100 Euro erfolgt demnach keine Besteuerung.

Jahressechstelüberhang

Übersteigen sämtliche "Sonstige Bezüge" in Summe den Wert des ermittelten Jahressechstels, spricht man von einem Jahressechstelüberhang. Dieser Betrag (der Überhang) wird nicht mit 6% sondern mit dem normalen (höheren) Steuertarif versteuert.

13. und 14. Gehalt sehr umstritten

Insbesondere, wenn der Staatshaushalt in Schieflage geraten ist (zuletzt demnach häufiger), kommt die begünstigte Besteuerung des Jahressechstels immer wieder ins Gerede.

Da insbesondere Besserverdienende vom Jahressechstel besonders begünstigt sind, darf man über die soziale Ausgewogenheit (sowie auch die Existenz) des Jahressechstels durchaus diskutieren. Auf Dauer wird sich diese Begünstigung für Steuerzahler wohl nicht halten lassen...

Weitere Informationen zum Jahressechstel bzw. zur steuerlichen Behandlung von "Sonstigen Bezügen" finden Sie beim Linktipp.

Geldmarie-Linktipp:

Zuletzt verändert: 02. 01. 2012, 15h58